Meldepflichtige Infektionskrankheiten / Online-Meldung

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Bei Meldungen von übertragbaren Krankheiten ermittelt das Gesundheitsamt die Art, die Ursache und die Ansteckungsquelle. Die Betroffenen und Kontaktpersonen werden zu Verhaltensmaßregeln beraten. Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Erkrankung werden veranlasst.

Meldebögen für das ärztliche Fachpersonal und Labore - Meldepflichtige Krankheiten gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)  

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Ärztinnen zu Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen (siehe weiter unten im Text).

Zudem müssen Ärzte und Ärztinnen Folgendes bekannt geben:

  • eine Gastroenteritis (wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind),
  • den Verdacht auf einen Impfschaden,
  • den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier,
  • das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.

Die Meldung muss durch das ärztliche Fachpersonal an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person erfolgen. Die jeweils zuständigen Gesundheitsämter beraten Sie gern.


Meldebögen für Gemeinschaftseinrichtungen -  Benachrichtigungspflicht nach § 34 Infektionsschutzgesetz (Gemeinschaftseinrichtungen)  

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Einrichtungen zu Meldungen bestimmter Krankheiten. 

Über unseren Button gelangen Sie direkt zur Online-Meldung. Hier haben Sie die Möglichkeit, aufgetretene Krankheiten Ihrer Einrichtung dem Gesundheitsamt digital zu melden.

Namentlich benannte Erreger:

  • Ärztliches Fachpersonal und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

  • Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Weitere Informationen zu ausgewählten Infektionskrankheiten können Sie hier in verschiedenen Sprachen finden.