Bescheinigung nach dem Schengener Abkommen
Beglaubigung für Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubigungsmitteln bei Auslandsreisen - bitte Termin vereinbaren!
Bescheinigungen für die Mitnahme von Medikamenten/Arzneimitteln ins Ausland nach dem Schengener Abkommen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung ausgestellt werden. Reisende, die auf Betäubungsmittel angewiesen sind, benötigen für die Mitnahme der Medikamente ins Ausland eine beglaubigte Bescheinigung ihres Arztes oder Ihrer Ärztin. Diese Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrem Arzt oder Ärztin. Diese Bescheinigung kann dann auf Antrag vom Gesundheitsamt beglaubigt werden.
Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens:
Bei Reisen in Staaten, die Mitglied des Schengener Abkommens sind, ist eine Beglaubigung der von der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt ausgefüllten Bescheinigung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Bestätigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie auch eine beglaubigte Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde benötigen, um mit verschriebenem Cannabis in den Schengen-Raum zu reisen.
Reisen in andere Länder:
Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Reisen in andere Länder sollten Sie sich von Ihrer verschreibenden Ärztin oder Ihrem verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Es gibt keine international verbindlichen Regelungen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich vor Antritt der Reise über die Rechtslage im Reiseland zu informieren. Zu diesem Zweck können Sie sich gegebenfalls beim Auswärtigen Amt oder bei der Vertretung des jeweiligen Landes (Konsulat oder Botschaft) die erforderlichen Informationen einholen. Die Gültigkeitsdauer beträgt im Regelfall maximal 30 Tage. In Niedersachsen kann das zuständige Gesundheitsamt die ärztliche Bescheinigung beglaubigen. Sofern die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die benötigten Betäubungsmittel im Reiseland erhältlich sind oder von einem ortsansässigen Arzt oder Ärztin verschrieben werden können.