Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das Gesundheitsamt für diejenigen Personen vor,
- die gewerbsmäßig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit den Lebensmitteln in Berührung kommen,
- die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden,
- die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen wie Restaurants, Cafés, Bistros usw. aufhalten, zum Beispiel Spül- und Reinigungskräfte, Servicekräfte usw.
Vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten benötigen o.g. Personen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. ** Termin buchen? Bitte nach unten scrollen. **
Diese Belehrung umfasst eine Aufklärung über Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln zur Verhütung von Infektionen. Außerdem werden Krankheiten und ihre Symptome erläutert, bei deren Vorliegen es verboten ist, Lebensmittel herzustellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen.Die Belehrung im Gesundheitsamt setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, kommen Sie bitte in Begleitung eines Dolmetschers.
Sie können eine Belehrung auch ganz bequem online durchführen, dies ist in verschiedenen Sprachen möglich (deutsch, englisch, französisch, arabisch, türkisch, russisch und italienisch).
Nach erfolgter Belehrung im Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung, die eine lebenslange Gültigkeit hat!
Achtung: Ihre Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein, d.h. Sie müssen nach Ausstellung innerhalb von drei Monaten mit Ihrer Tätigkeit beginnen.
Darüber hinaus ist Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin jedoch verpflichtet, generell bei Neueinstellung und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung im Betrieb durchzuführen. Ein Wechsel des Arbeitgebers gilt als Wiederaufnahme der Tätigkeit. Insofern ist keine neue Bescheinigung / Belehrung durch das Gesundheitsamt notwendig!
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